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Auflösung Kapitalgesellschaft,Zeitpunkt

Mandant H (wohnhaft in Stadt A) war von 2016 bis 2020 an der Veranstaltungs-GmbH mit Sitz in 500 km entfernter Stadt B beteiligt. In diesem Zeitraum wurden folgende Zahlungen geleistet: 50.933,56 € für die Anschaffung der Anteile selbst (inkl. Nebenkosten) 90.125,00 € in Form von Gesellschafterdarlehen 17.146,64 € Kosten für die Liquidation der GmbH (Anwalt etc.) Gesamtsumme: 158.205,20 € Die GmbH hatte in Stadt B eine Gaststätte betrieben und außer Mandant H noch einen weiteren Geschäftsführer. Dieser wurde im Mai 2018 verhaftet. Danach hat Mandant H noch versucht, die GmbH alleine zu leiten und „über Wasser zu halten“. Dies stellte er aber im August 2018 ein. Im September wurde der GmbH der Mietvertrag gekündigt, weil die Mieten nicht bezahlt wurden. Die GmbH hatte kein eigenes Vermögen, aus dem die Verbindlichkeiten und Schulden hätten bezahlt werden können. Aus diesem Grund wurde versucht, über den verhafteten Gesellschafter an Geld zu kommen. Da dieser aber ebenfalls vermögenslos war, konnte hier nichts erreicht werden. Diese Vorgänge zogen sich bis ins Jahr 2019. Gegen Ende des Jahres 2019 war klar, dass bei der GmbH nichts mehr verwertet/umgesetzt werden konnte. So stellte auch das Finanzamt in Stadt B am 01.10.2019 einen Antrag auf Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit. Folglich wurde die GmbH im März 2020 auch tatsächlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung setzt die Realisierung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG nicht nur die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus, sondern auch, dass feststeht, ob und in welcher Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligte Gesellschafter mit einer Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann. Dies ist regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation möglich. Der BFH bestimmt jedoch auch, dass ausnahmsweise eine Berücksichtigung des Auflösungsverlusts bereits vor dem Abschluss eines Liquidationsverfahrens in Betracht kommt, wenn aufgrund der Konkurseröffnungsbilanz oder einer Zwischenbilanz mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr decken wird (BFH, Urteil v. 03.06.1993 – VIII R 81/91, BStBl 1994 II S. 162). Wir sind der Ansicht, dass die Verluste, die Mandant H erlitten hat, im Jahr 2019 zu berücksichtigen sind, da spätestens am 31.12.2019 klar war, dass kein Geld mehr kommen würde. Die Prozesse, die noch geführt wurden, haben bis zum 31.12.2019 zu keinem Ergebnis geführt. Daher folgende Fragen: 1.) Ist es korrekt, den Verlust nach § 17 EStG im Jahr 2019 geltend zu machen, da hier klar war, dass das Geld endgültig verloren ist? 2.) Wenn nicht, wäre er 2020 anzusetzen, da hier die GmbH gelöscht wurde?
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