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Investitionsabzugsbetrag,Einheitlicher Betrieb,Größenmerkmal

Ein Einzelunternehmer A hat einen Stahlbaubetrieb, und seit 2006 betreibt er auch PV-Anlagen, mit denen er Strom erzeugt, den er z.T. ins Stromnetz einspeist und z.T. bei der stromintensiven Produktion im eigenen Stahlbaubetrieb verwendet. (Die Anschaffung der PV-Anlagen wurde wesentlich zur Absicherung gegen steigende Strompreise vorgenommen; von den insgesamt vier PV-Anlagen produziert nur eine Anlage keinen Strom für den Stahlbaubetrieb.) Wir haben von Anfang an seit 2006 für den Betrieb der PV-Anlagen keinen separaten Gewerbetrieb angenommen und beim FA nur eine einheitliche konsolidierte – intern wurden jedoch separate Buchführungen erstellt – Bilanz/GuV für das eine EU des A eingereicht. Dies wurde über mehr als zehn Jahre vom FA nicht hinterfragt oder gar beanstandet. Im Rahmen einer aktuellen Betriebsprüfung für die Jahre 2016–2018 stellt nun die Bp die Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs in Frage und behauptet, dass zwei getrennte Gewerbebetriebe vorliegen. Dies hat zur Folge, dass im Prüfungszeitraum gebildete Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen für Anschaffungen im Stahlbaubetrieb nicht unzulässig sind, weil im Teilbetrieb Stahlbau die Betriebsvermögensgrenzen des § 7g EStG überschritten sind (während sie das in dem konsolidierten Betrieb nicht sind). Dies ist aber selbst bei Aufteilung in zwei Betriebe auch nur dann so, wenn man den positiven/negativen Saldo eines Verrechnungskontos zwischen den beiden Betrieben, das lediglich zur besseren Abstimmung zwischen den beiden internen Buchhaltungen geführt wurde und sich bei der Konsolidierung derselben aufhob, EK-erhöhend/-mindernd im Stahlbau-/PV-Anlagen-Betrieb berücksichtigt. (Wären wir von zwei getrennten Betrieben ausgegangen, wäre der Saldo des Verrechnungskontos sicherlich jährlich über Entnahme und Einlage aufgelöst worden – so aber bestand keine Notwendigkeit; eine Rückzahlung der Beträge war nie geplant, geschweige denn eine Verzinsung.) Die Bp begründet die Berücksichtigung des Verrechnungskontos als EK-erhöhend im Stahlbaubetrieb mit Hinweis auf das BFH-Urteil v. 22.04.2015 (X B 156/14). Ich muss gestehen, dass ich dieses Urteil nicht ganz verstehe, weil nach meiner Meinung der Kläger hier eine Entnahme (der Forderung) im Fuhrbetrieb und entsprechend deren Einlage im Werkstattbetrieb hätte begehren müssen – und nicht umgekehrt. Aber einerlei, mein Anliegen ist nun: Können Sie uns mit Argumenten dafür unterstützen, dass 1. der Betrieb von PV-Anlagen zur Stromerzeugung (ca. 33 % des insgesamt und ca. 50 % des von den neueren PV-Anlagen produzierten Stroms werden im Stahlbaubetrieb verwendet) und eines stromintensiven Stahlbaubetriebs im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs erfolgen kann; 2. ein unter der Annahme des Vorliegens eines einheitlichen Gewerbebetriebs nur zu internen Abstimmungszwecken geführtes Verrechnungskonto nicht gegen das Vorliegen von Entnahmen aus und Einlagen in den beiden nachträglich getrennten Betrieben spricht? Hierzu generell noch folgende Punkte: Nach meiner Meinung würde die Finanzverwaltung sicherlich nicht akzeptieren, wenn man in dem umgekehrten Fall, dass ein Einzelunternehmer mit zwei Betrieben, der in dem Betrieb A Zahlungen für den Betrieb B vornimmt, diese Einlagen in Betrieb B und damit ein mögliches Überschreiten der Betriebsvermögensgrenze gem. § 7g EStG in Betrieb B dadurch umgehen würde, dass man ein Verrechnungskonto/eine Verbindlichkeit des Betriebs B gegenüber dem Betrieb A bucht. Genauso wenig kann man m.E. in diesem Beispiel Überentnahmen im Hinblick auf die Nichtabzugsfähigkeit von Schuldzinsen oder auf eine ev. Thesaurierungsbesteuerung im Betrieb A durch eine Buchung auf einem Verrechnungs-/Forderungskonto gg. dem Betrieb B vermeiden. Auch könnte man durch einfaches Hin- und Herüberweisen von Beträgen zwischen den beiden Betrieben das EK in dem einen erhöhen und dem anderen senken, indem man die erste Überweisung über Entnahme/Einlage bucht und die Rücküberweisung über Verrechnungskonto – allein hieran erkennt man m.M. nach die Haltlosigkeit der formalistischen Auffassung der Bp –; sachlich kommt es in diesem Beispiel zu keiner EK-Änderung in den beiden Betrieben, und in unserem Fall liegen dementsprechend bei m.M. nach maßgebender wirtschaftlicher Betrachtungsweise Entnahmen und Einlagen vor. Schließlich: Akzeptiert man die Auffassung der Bp, müsste dann nicht auch noch eine gewinnerhöhende Abzinsung des negativen Verrechnungs-/Verbindlichkeitenkontos im Betrieb B (in unserem konkreten Fall PV-Anlagen-Betrieb) befürchtet werden (da keine Verzinsung und keine Frist für die Rückzahlung vereinbart)?
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