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Bewirtung,Abzug,Kunden

Mein Mandant ist in der Versicherungsbranche tätig und führt in unregelmäßigen Abständen mitunter auch mehrtägige Schulungen mit seinen Geschäftspartnern durch. Es entstehen Übernachtungskosten (einschließlich Frühstück), Reisekosten, sonstige Verpflegungskosten (Mittag und Abend). Die Veranstaltungen sind rein betriebliche Veranstaltungen, so dass § 37b EStG nicht anzuwenden ist. Handelt es sich hier um 100 % Betriebsausgaben, oder erfolgt die Anerkennung der Kosten für Bewirtung nur in Höhe von 70 %?
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