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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Entprägung

Unsere Mandantschaft hat letztes Jahr eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG gegründet. Der Zweck der Gesellschaft ist eine Gebäudevermietung an ein Autohaus. Kommanditistin und Geschäftsführerin ist Frau E. mit 74,9 %. Ein weiterer Kommanditist ist die Gesellschaft A mit 25,1 %. Diese Gesellschaft A ist eine GmbH und Gesellschafter sind Fremde, jedoch ebenfalls Eigentümer an Autohäusern. Frau E ist alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin und von § 181 BGB befreit. Des Weiteren hat der Schwiegersohn von E eine Komplementär-GmbH gegründet. Dessen alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter ist der Schwiegersohn. Diese Komplementär-GmbH ist der Vollhafter der GmbH & Co. KG, jedoch nicht am Vermögen beteiligt. Der Schwiegersohn ist auch Geschäftsführer der GmbH & Co. KG, jedoch nur gemeinschaftlich mit E. Im Wege der Erstellung des Jahresabschlusses 2020 wurde jetzt eine Literaturmeinung von Herrn Thomas Carlé bekannt (Kösdi, 4/2020). Dieser gibt an, dass für die Entprägung die Komplementär-GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen sein muss (vgl. Kösdi, 4/2020, Rz. 5, 6). Kann diese Meinung geteilt werden, muss die Komplementär-GmbH (was jetzt noch möglich wäre) von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, um bei E Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen?
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