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Tätigkeitsvergütung,Gewinnfeststellung

Mandant ist zu 50 % an einer KG beteiligt. Er wurde als Geschäftsführer bei der KG angestellt. Es liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Vielmehr liegt eine partnerschaftliche Gleichberechtigung vor. Im Rahmen der Gewinnermittlung wurde der Vorabgewinn (GF-Gehalt) im Jahresabschluss entsprechend dem Kapitalkonto zugerechnet und in der Einkommensteuererklärung als EK nach § 15 EStG erklärt. Die gezahlten LSt/Soli/KiSt wurden als „Steuervorauszahlung“ in der Einkommensteuererklärung angesetzt. Das Finanzamt hat nun sowohl den Gewinnanteil aus § 15 EStG als auch die Einnahmen aus § 19 EStG der Steuerfestsetzung unterlegt.
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