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Erbfall,Betriebsaufgabe,§ 16 Abs. 3b EStG

Mandant H ist am 16. April 2021 verstorben. Er unterhielt bis zu seinem Tod einen Blumenladen und einen gewerblichen Grundstückshandel. Der Grundstückshandel wurde ca. im Jahr 2000 durch Parzellierung eines dem Betriebsvermögen des Blumenhandels zugehörigen Grundstücks und die spätere Veräußerung der bebauten Grundstücke begründet. Nicht veräußert wurde ein Mehrfamilienhaus, welches jetzt den letzten Bestandteil des Anlagevermögens des gewerblichen Grundstückshandels darstellt. Dieses Objekt wird zur Vermietung genutzt und soll von den Erben des Herrn H längerfristig zur Erzielung von Mieteinnahmen innerhalb einer Erbengemeinschaft dienen, wobei eine Veräußerung von ggf. einzelnen Eigentumswohnungen des Objekts nicht vollkommen ausgeschlossen ist. Folgende Fragen wären zu klären: 1. Können die Erben den gewerblichen Grundstückshandel fortführen, auch wenn derzeit lediglich eine eingeschränkte Veräußerungsabsicht besteht? 2. Kann bei Abgabe einer Aufgabeerklärung für den Betrieb des Blumenhandels gem. § 16 Abs. 3b EStG auf den Todestag des Erblassers H die vergünstigte Besteuerung des § 34 EStG auch für die Erben angewendet werden? 3. Besteht die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn durch eine entsprechend datierte Aufgabeerklärung noch in der Steuererklärung des Erblassers zu erfassen? 4. Sollte eine Fortführung des gewerblichen Grundstückshandels nicht möglich sein, können dann die Ergebnisse zu Frage 2 und 3 auf diesen übertragen werden?
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