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§ 16 Abs. 3 EStG,Beginn der Betriebsaufgabe

Unser Mandant hat ein Wirtschaftsgut im April 2020 entnommen/veräußert. Zum 01.04.2021 stellt er seinen Geschäftsbetrieb ein. Die Entscheidung zur Aufgabe des Betriebs ist jedoch schon im März 2020 gefallen. Ist der Gewinn, der bei der Entnahme/Veräußerung des Grundstücks im April 2020 entsteht, dem Aufgabegewinn hinzuzurechnen? Oder handelt es sich um einen laufenden Gewinn? Wenn es sich um einen Aufgabegewinn handelt, wie ist die Entscheidung zur Betriebsaufgabe zu dokumentieren? Ist eine Meldung an das zuständige Finanzamt zu erstellen?
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