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Einkommensteuer,Betriebsveräußerung,Steuerbegünstigung

Sachverhalt: Der Inhaber eines Malerbetriebs möchte seinen Malerbetrieb zum 30.06.2021 veräußern. Der Malerbetrieb selbst hat einen Laden, in dem Muster ausgestellt sind und Farben (Farbmischanlage) gemischt werden zum Verkauf. Außerdem bietet er noch die Raumausstattung an. Verkauft werden soll nun der Malerbetrieb, Raumausstattung und Artikel im Laden gehen nicht mit über bzw. möchte der Käufer nicht übernehmen. Um die Steuervergünstigung nach §§ 16/34 EStG in Anspruch nehmen zu können, soll der Betrieb komplett aufgelöst werden. Soweit nicht alles verkauft werden kann, sollten grundsätzlich Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen überführt werden. Da der Laden, der im Eigentum der Ehefrau ist, nach der Veräußerung leer steht, hat sich unser Mandant nun überlegt, einen Facheinzelhandel zu eröffnen. Hier soll dann Folgendes verkauft werden: Malerbedarf, Teppich, Farben, Tapeten und Bodenbeläge. Der Kundenstamm wird nicht der gleiche sein wie vorher, da es nun erstrangig um Verkauf geht, vorher ging es um Beratung. In diesem Zusammenhang besteht meines Erachtens nun auch keine Wesensgleichheit zum bisherigen Malerbetrieb. Das örtliche Wirkungsfeld wird gleich bleiben, weil der Käufer im selben Gebäude sein Tätigkeitsfeld hat, aber räumlich getrennt voneinander. Fragen: Schadet der Facheinzelhandel dem Kriterium Aufgabe der bisherigen Tätigkeit, oder sehen Sie den Facheinzelhandel als neue Zielrichtung des Steuerpflichtigen an gem. Urteil FG Köln v. 15.11.2012 – 10 K 1692/10? Musterpaletten zu Tapeten, Teppichen usw. sind aktuell im Umlaufvermögen vorhanden, diese werden beim Verkauf zurückbehalten, weil der Käufer diese nicht benötigt. Diese Muster möchte der Verkäufer mit Eröffnung des Facheinzelhandels als Muster für seine neuen Kunden nutzen. Meines Erachtens handelt es sich hierbei nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen, weil sie ihrer Art nach kurzfristig wieder beschaffbar sind. Geht Ihres Erachtens die Vergünstigung nach §§ 16/34 EStG verloren, da die zurückbehaltenen Musterpaletten später im Facheinzelhandel weitergenutzt werden? Ist eine sofortige Eröffnung des Facheinzelhandels nach Betriebsveräußerung schädlich für die Steuervergünstigung nach §§ 16/34 EStG?
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