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Beendigung Betriebsaufspaltung,Forderungsabschreibung,Beteiligungsverlust

Unser Mandant begründete eine klassische Betriebsaufspaltung (Besitzgesellschaft in Form eines Einzelunternehmens und Betriebsgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft). Die Betriebskapitalgesellschaft musste im Jahr 2019 Insolvenz anmelden. Es lag bis zur Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 07.08.2019 eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Ab August 2019 haben wir, in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt, separate Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben. Die Auflösung der Betriebsaufspaltung und somit die Betriebsaufgabe der Einzelfirma erfolgte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.10.2019. Das Insolvenzverfahren ist laut unserem Kenntnisstand noch nicht abgeschlossen, aber mit einer Fortführung ist nicht zu rechnen, da der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits seit dem 16.09.2019 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung und Ermittlung des Aufgabegewinns nach § 16 EStG des Einzelunternehmens erbitten wir zu folgenden Fragestellungen eine Zweitmeinung: 1. Das Besitzeinzelunternehmen hat als umsatzsteuerlicher Organträger die Umsatzsteuerzahllasten der insolventen Organgesellschaft an das Finanzamt bis einschließlich Juli 2019 abgeführt. Umsatzsteuerlich haftet natürlich der Organträger für die Umsatzsteuerschulden der Organgesellschaft, aber zivilrechtlich besteht, laut unserer Recherche, zwischen den beiden Gesellschaften ein Ausgleichsanspruch. Wir haben daraufhin im Jahresabschluss für 2019 die Umsatzsteuerforderungen ggü. der Betriebskapitalgesellschaft mit Insolvenzeröffnung abgeschrieben. Wir kommen hier auf fast 40 T€ Forderungsabschreibung bei der Einzelfirma und wollten uns deshalb noch einmal rückversichern, dass die Forderungsabschreibung rechtlich einwandfrei ist. 2. Ferner haben wir bei der Aufgabegewinnermittlung nach § 16 EStG unter anderem den Verlust der Stammeinlage (notwendiges BV beim Einzelunternehmen) zu 60 % nach dem Teileinkünfteverfahren in der Einkommensteuererklärung 2019 des Gesellschafter-Geschäftsführers angesetzt.
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