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Einkommensteuer,Betriebsveräußerung,Ende selbständiger Tätigkeit

Folgenden aktuellen Sachverhalt möchten wir Ihnen gerne schildern und bitten um eine ertragsteuerliche Beurteilung: Unser Mandant ist zurzeit 65 Jahre alt und betreibt eine Arztpraxis mit jährlichen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit von rd. 600 T€. Er möchte gerne zum 01.01.2023 seine aktive Tätigkeit als selbständiger Kinderarzt beenden. Nun hat dieser Mandant folgende Übernahmeangebot einer größeren „Arztkette“ in der Rechtsform einer GmbH/MVZ vorliegen: • Übertragungsvertrag der gesamten Kinderarztpraxis zum 01.10.2021 für 700 T€ • Arbeitsvertrag ab 01.10.2021 als angestellter Kinderarzt/Leiter MVZ (medizinisches Versorgungszentrum) für ein mtl. Gehalt (40 Std. wöchentlich) von 10 T€. Ergänzung zum Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 31.12.2022; (Inhalt nachfolgend wiedergegeben): „Zielsetzung der Vergütung für den Arbeitnehmer ist eine virtuelle Beteiligung dergestalt, als wenn der Arbeitnehmer weiterhin in eigener Praxis tätig wäre. In diesem Sinne wird das künftige Ergebnis – wie bisher – in einer separaten Buchführung mit gesondertem Bankkonto ermittelt. Die Konten für Miete, Nebenkosten, Beiträge, Versicherungen und sonstige Kosten werden auf Niveau ø 2018 – 2020 eingefroren. Der Arbeitnehmer erhält daher eine zusätzliche leistungsabhängige Vergütung. Die leistungsabhängige Vergütung wird auf der Basis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses vor Abzug der Vergütung für die Arbeitnehmerin berechnet. Als Bemessungsgrundlage wird eine Proficenterrechnung in Form einer separaten Buchführung für die Kinderarztabteilung erstellt. Im Rahmen der Profitcenterrechnung wird das Ergebnis des Bereichs Kinderarzt (Profitcenter) so bestimmt, dass die Ergebnisse jeweils in einer eigenen Buchführung erfasst werden (Stand-Alone-Basis). Soweit in dieser Vereinbarung nichts Anderes bestimmt ist, gilt: Direkte Kosten (oder Einzelkosten) werden direkt und ohne Schlüssel (Zurechnungsmaßstab) zugerechnet. Indirekte Kosten (oder Gemeinkosten) können nicht ohne weiteres verursachungsgerecht zugeordnet werden, sondern erfordern einen Aufteilungsschlüssel. Maßgeblich ist das Verhältnis von z.B. Umsatz, Fläche oder Gewinn der Gesellschaft zu Umsatz, Fläche oder Gewinn des Bereichs. Soweit Gemeinkosten des Bereichs „Kinderarzt“ betroffen sind, erfolgt eine vorherige gemeinsame Abstimmung über den Zurechnungsmaßstab. Der Arbeitnehmer erhält als leistungsabhängige Vergütung vom Gewinn 100 % des Profitcenters „Kinderarzt“. Die Beteiligung an einem eventuellen Verlust scheidet aus. Die Zielsetzung mit Blick auf das Profitcenter „Kinderarzt“ besteht darin, dass der Arbeitnehmer das Ergebnis seiner kinderärztlichen Tätigkeit zu 100 % aus der neuen MVZ-Struktur erhalten soll, ohne Kostennachteile im Vergleich zu ihrer vorherigen Einzelpraxis zu erleiden. Ausgangspunkt ist die Profitcenterberechnung, wobei einige Positionen pauschalierend durch diejenigen Kosten ersetzt werden, die in der bisherigen Einzelpraxis angefallen sind: – Raumkosten in Höhe von XXXX €, – Versich./Beiträge in Höhe von XXXX €, – Sonstige Kosten (einschließlich Steuerberatung) in Höhe von XXXX € Anschaffungen und Ausgaben für den Bereich „Kinderarzt“ dürfen nur nach Abstimmung mit der Geschäftsführung erfolgen und haben über ein gesondertes Bankkonto zu erfolgen, um die Zuordnung zum Profitcenter soweit wie möglich zu erleichtern. Der Arbeitnehmer hat ein Einsichtsrecht in die Buchhaltungsunterlagen und den Jahresabschluss.“ Nun zu unserer Fragestellung: 1. Wir möchten die vollständige Veräußerung der Kinderarztpraxis in Höhe von 700 T€ gem. § 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 3 EStG mit dem „halben Steuersatz“ versteuern. 2. Ist der abgeschlossene Arbeitsvertrag incl. der oben wiedergegebenen Ergänzung, welche ggf. zu einem Gehalt von ca. 600 T€ bis Ende 12/2022 führt, für den beantragten „halben Steuersatz“ (Punkt 1.) schädlich? 3. Wir halten den weiteren Anstellungsvertrag als Kinderarzt ab 01.01.2023 für unschädlich und bitten diesen ebenfalls zu bewerten.
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