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Einkommensteuer,Betriebsaufspaltung,Betriebsaufgabe

A ist Erfinder und Inhaber von Patenten, die teilweise der ihm allein gehörenden B-GmbH unentgeltlich zur Nutzung überlassen sind. A erbringt mit einem Mitarbeiter Dienstleistungen (Produkt-Qualitätskontrollen) an die B-GmbH. Das dafür enthaltene Entgelt ist auch ein Honorar für die Patentüberlassung. Zudem stellt A der GmbH die ihm gehörenden Büro- und Lagerräume entgeltlich zur Verfügung. Steuerlich besteht folglich eine Betriebsaufspaltung; es werden gewerbliche Einkünfte erzielt. A beabsichtigt den Verkauf seines wertvollsten Patents. Dieser Verkauf ist nach unserer Auffassung dem Grunde nach ein laufender Geschäftsvorfall, der zu regulären Gewerbe- und Einkommensteuerbelastungen führt. Die Tätigkeit der B-GmbH, deren GF A ist, bleibt auch nach dem Verkauf des Patents erhalten. Die B-GmbH soll die Grundstücksteile weiterhin nutzen. Da A das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird die Nutzung des ermäßigten Einkommensteuersatzes angestrebt. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Betriebsaufspaltung beendet und sämtliche im Einzelunternehmen ruhenden stillen Reserven aufgedeckt werden. Ergänzend zum Patentverkauf ist nach unserer Meinung Folgendes zu tun: die Übertragung der Tätigkeit als Qualitätsprüfer auf die B-GmbH, Verkauf der verbleibenden Patente zum Verkehrswert an die B-GmbH, Beendigung der Nutzungsüberlassung der oben beschriebenen Räume. Da A alleinstehend ist, scheidet die Einbindung einer Person aus dem Familienkreis, z.B. „als Mitgesellschafter“ des Grundstücks, zur Beendigung der gegebenen Verflechtung aus. Unsere Idee ist, das (gesamte) Grundstück an eine von A neu zu gründende GmbH & Co. KG zum Verkehrswert zu verkaufen, um die im Grundstück ruhenden stillen Reserven aufzudecken. Mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung kommt es zudem zur Realisierung der in den GmbH-Anteilen ruhenden stillen Reserven. Da damit sämtliche vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt werden, sind die Voraussetzungen der §§ 16 und 34 EStG zur Anwendung des ermäßigten Einkommensteuersatzes erfüllt. Frage: Stimmen Sie unserer Schlussfolgerung zu?
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