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Liebhaberei,Zeitpunkt

Ein Mandant ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer Werbeagentur. Daneben ist er als Einzelunternehmer als Fotograf tätig und verkauft hier Kalender und Bilder. Hauptkunde ist seine GmbH. Die Ergebnisse als Fotograf stellen sich wie folgt dar: 2013: +1.000 €; 2014: –2.600 €; 2015: –7.200 €; 2016: –5.700 €; 2017: –8.000 €; 2018: +16.100 €. In den Einkommensteuerbescheiden 2014 und 2015 wurden die Verluste verrechnet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden die gewerblichen Einkünfte punktförmig vorläufig gestellt mit Hinweis auf noch nicht absehbare Gewinnerzielungsabsicht und auch nicht mit den übrigen positiven Einkünften verrechnet. Der Gewinn im Jahr 2018 wurde voll angesetzt, jedoch die gewerblichen Einkünfte weiterhin unter Vorbehalt gestellt. Meine Frage: Ist es erfolgversprechend, gegen die Gewinnversteuerung 2018 vorzugehen, oder ist es besser, möglichst schnell die Veranlagung 2019 mit einem Gewinn aus dem Einzelunternehmen Fotografie einzureichen? Ich gehe davon aus, dass Zweiteres sinnvoller ist; ich würde aber gerne Ihre qualifizierte Einschätzung einholen.
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