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Betriebsaufspaltung,Beendigung,Vermeidung

A ist zu 75 % an einer B-GmbH beteiligt, der er das ihm allein gehörende Betriebsgrundstück vermietet. Es liegt folglich eine Betriebsaufspaltung vor. Zum Betriebsvermögen des EU gehören auch die Anteile des A an der B-GmbH. A beabsichtigt den Verkauf von 50 % der Anteile an der B-GmbH an seinen Sohn, wodurch die Verflechtung zur B-GmbH beendet wird. In den GmbH-Anteilen ruhen keine stillen Reserven. Zur Verhinderung der Aufdeckung der im Grundstück ruhenden stillen Reserven soll das Grundstück vorab in eine C-GmbH & Co. KG eingebracht werden. Frage: Ist es notwendig, ebenso die Anteile an der B-GmbH in die KG einzubringen? Hintergrund der Frage ist, dass der BFH zur steuerneutralen Einbringung des Besitzunternehmens nach § 20 UmwStG entschieden hat, dass die Übertragung der GmbH-Anteile nicht erforderlich ist. Die GmbH-Anteile bleiben nach wie vor steuerverstrickt. Gilt das Ihres Erachtens auch für eine steuerneutrale Einbringung nach § 24 UmwStG?
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