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§ 6b EStG,Abgrenzung Anlage- von Umlaufvermögen

Unser Mandant F besitzt seit mehr als sechs Jahren das Grundstück A im betrieblichen Vermögen seines Einzelunternehmens. Aufgrund einer geplanten Bebauung des Grundstücks A gründet F eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Alleingesellschafter und Kommanditist ist F. Das Grundstück A soll im ersten Schritt gemäß § 6 Abs. 5 EStG in das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG eingelegt werden. Danach erfolgt die Teilung des Grundstücks in jeweiliges Wohneigentum (zehn Wohneinheiten). Fünf Wohnungen unterliegen bereits mit Beginn der Bebauung der Veräußerungsabsicht. Die weiteren Wohnungen werden zur langfristigen Vermietung genutzt. Frage: 1. Fängt aufgrund der unentgeltlichen Übertragung die sechsjährige Besitzzeit neu an zu laufen, oder findet eine Anrechnung statt? 2. Ist das Grundstück, wenn die Bebauung erst nach der Teilungserklärung stattfindet, weiterhin dem Anlagevermögen zuzuordnen, oder muss hier bereits eine Umgruppierung zum Umlaufvermögen stattfinden? 3. Würde es eine Auswirkung haben, wenn das Grundstück nicht in das Gesamthandsvermögen – sondern in das Sonderbetriebsvermögen der GmbH & Co. KG überführt wird? 4. Würde es eine Auswirkung haben, wenn die Teilungserklärung bereits im Einzelunternehmen stattfindet und erst dann die unentgeltliche Übertragung auf die GmbH & Co. KG stattfindet?
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