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§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG,gewerbliche Prägung einer KG

Einzige Komplementärin einer GmbH & Co. KG X ist die A-GmbH, Kommanditisten sind eine Familienstiftung C mit Sitz in Liechtenstein (Kapitalanteil 100 %) und eine natürliche Person B (Wohnsitz in Deutschland). Festkapital der X beträgt 1.000 €. Komplementärin A-GmbH und Kommanditist B sind nicht am Festkapital und damit nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt (entspricht Kapitalanteil von 0 %). Die ins Handelsregister einzutragende Haftsumme von A beträgt 10 €. Den Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in entsprechender Anwendung des § 51a Abs. 1 und 2 GmbHG zu. Kommanditist B ist lt. Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung berechtigt. Am Gewinn nehmen die Gesellschafter entsprechend ihrer Quote am Festkapital teil, gesamter Gewinn entfällt auf Familienstiftung C. Gegenstand von X ist die Vermögensverwaltung. Führt die Geschäftsführungsbefugnis des B unbeschadet dessen, dass er nicht am Vermögen und dem Gewinn beteiligt ist, zu einer Entprägung der ansonsten gewerblich geprägten GmbH & Co. KG?
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