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Gewerbliche Verpachtung von beweglichen WG,Investitionsabzugsbetrag bei gewerblichen Vermietungen,Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtentgelten

Sachverhalt Im Jahr 2001 wurde die H-GbR gegründet. Sie besteht aus den Gesellschaftern A mit einem Beteiligungsprozentsatz von 51 und B mit einem Beteiligungsprozentsatz von 49. Die H-GbR bilanziert. Gesellschaftszweck ist die Anschaffung, Finanzierung und Vermietung von Betriebsinventar. Die A-GbR investiert laufend in Baumaschinen und Baugeräten in größerem Umfang. Die Investitionsgüter werden über die Hausbank finanziert. Die Baumaschinen werden nach Lieferung überwiegend an ein Tiefbauunternehmen (Z-GmbH) umsatzsteuerpflichtig und langfristig vermietet. Die Z-GmbH ist ein Tiefbauunternehmen, an der B alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist. Gesellschafter A der H-GbR ist in der Z-GmbH weder angestellt noch Gesellschafter-Geschäftsführer. A ist Privatier und leistet hin und wieder eine Geldeinlage. Die Geschäfte der Z-GmbH laufen glänzend; sie mietet daher sämtliche Baumaschinen und Baugeräte an. Sie selbst mietet aber auch Baumaschinen an. Eine Vermietung an andere Unternehmen wäre möglich, scheidet aufgrund der hervorragenden Auftragslage der Z-GmbH aber aus. Sie mietet alle Geräte das gesamte Jahr über an. Die Z-GmbH zahlt auch die Servicekosten, Ersatzteile, Kfz-Steuern und Kfz-Versicherungen. Der H-GbR entstehen daher keine weiteren Kosten. Die A-GbR investiert jedes Jahr in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Hierfür bildet sie einen Investitionsabzugsbetrag. Die Vorschriften über die Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge von 200.000 € sowie die Betriebsvermögensgrenze wurde beachtet. Die Baumaschinen und Baugeräte werden auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben; auch werden sie nach dem jeweiligen technischen Zustand durch Neuanschaffungen ersetzt. Die H-GbR erzielt dann entsprechende Gewinne aus dem Verkauf des Anlagevermögens. Das Nutzungsentgelt bemisst sich aus einem Prozentsatz der Umsatzerlöse der Z-GmbH sowie aus den handelsrechtlichen linearen Abschreibungen der Anlagegüter. Steuerlich werden Sonderabschreibungen nach § 7g EStG und Kürzung der Anschaffungskosten in Anspruch genommen, um ein möglichst niedriges Ergebnis in der H-GbR ausweisen zu können. In Jahren hoher Investitionen ergeben sich daher steuerliche Verluste. Frage 1 Die H-GbR nutzt die Möglichkeit, mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags ihre Steuerbelastung zu senken. Daher wurden bisher 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten von Investitionen, die in den nächsten drei Jahren geplant sind, gewinnmindernd berücksichtigt bis zu einem Betrag von 200.000 €. Kann die H-GbR einen IAB bilden gemäß der oben dargestellten Struktur? Eine Betriebsaufspaltung dürfte nicht vorliegen. Rechtslage bis 31.12.2019 und ab 01.01.2020. Frage 2 Die Baustellenfahrzeuge werden auf die Z-GmbH zugelassen. Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung zahlt daher die Z-GmbH, ebenso die laufenden Wartungen und Ersatzteile. Der H-GbR entstehen daher keine weiteren Kosten als die Finanzierungskosten. Zu beachten ist, dass die Gesellschafter A und B der H-GbR aber für die Kredite in voller Höhe persönlich haften. Die Mieten bzw. Nutzungsentgelte mindern den Gewinn der Z-GmbH. Beim Gewerbeertrag erfolgt eine Hinzurechnung in Höhe der gezahlten Mieten. Die H-GbR versteuert den Gewinn aus der Vermietung und eventuellen Anlagenverkäufen nach Abzug der Finanzierungskosten, Abschreibungen, Sonderabschreibungen und außerbilanziell die Auflösung und Bildung des IAB. Ist das alles so korrekt, oder muss noch etwas beachtet werden?
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