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Vermietung,Umfang betriebliche Nutzung

Zunächst die Sachlage kurz notiert: Die Anfrage bezieht sich auf den Eigentümer eines Hausbootes als Ferienwohnung, welches Teil einer ganzen Anlage (bestehend aus 20 Hausbooten) ist. Das Hausboot ist komplett als möblierte Ferienwohnung ausgestattet (inkl. Einrichtung, Geschirr usw.). Zudem wird über einen Generalunternehmer ein hotelmäßiger Betrieb erreicht, da durch diesen der Bettenwechsel, Check-in, Abwicklung der Buchungen, auch Frühstücksservice usw. gegen eine vertraglich vereinbarte Provision erfolgt. Der Eigentümer des Hausboots vermietet direkt an den Endkunden, welcher ihm von dem Generalunternehmer vermittelt wird. Durch den hotelähnlichen Betrieb liegt im steuerlichen Sinne ein Gewerbebetrieb vor, da mit dem umfassenden Leistungspaket, das sich der Eigentümer vom Generalunternehmer „zukauft“, der Bereich der privaten Vermögensverwaltung (V+V) überschritten wird. Der Generalunternehmer ist für die gesamte Anlage, also für 20 „Einzel-Eigentümer“ tätig. Da es sich bei dem Hausboot um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt, konnten die Hauseigentümer als Gewerbeunternehmer auch IAB geltend machen bzw. ebenfalls die Sonderabschreibung des § 7g EStG. Bei dem abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Generalunternehmer ist vereinbart, dass der Eigentümer bis zu 35 Tage im Jahr sein Hausboot selber nutzen darf (→ unter 10 % von 365 Tagen im Jahr), so dass das Kriterium der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung erfüllt bleibt. Nun hat sich in der Diskussion ein weiteres Thema eröffnet, nämlich die „Bekanntenbuchung“: Es wird überlegt, dass der Eigentümer an Bekannte, Geschäftsfreunde usw. über sein eigenes „Budget“ von 35 Tagen jährlich hinaus mit einem günstigeren Mietpreis vermieten kann, als dies von dem Generalunternehmer über die gängigen Reiseportale angeboten wird. Beispiel: Über ein Reiseportal wird die Übernachtung für 200 € pro Tag angeboten. Der Eigentümer lässt an dem Tag aber einen Geschäftsfreund für 100 € übernachten. Diese Regelung soll für maximal zwei Wochen jährlich von dem Eigentümer „anwählbar“ sein. Fazit: Der Eigentümer kann 35 Tage jährlich selber in dem Hausboot (= Ferienwohnung) wohnen und zusätzlich kann er bis zu zehn Tage jährlich (falls gewünscht) verbilligt an Bekannte vermieten. Die darüber hinausgehenden Tage des Jahres kann der Generalunternehmer das Hausboot über die gängigen Vermarktungsportale vermieten. Unsere Fachfrage: 1) Bestehen Bedenken hinsichtlich der Selbstnutzung von 35 Tagen jährlich? (nach unserer Auffassung sollte das in Ordnung sein, da die Kriterien des IAB erfüllt bleiben und darüber hinaus die Vermietung durch einen Vermittler erfolgt) 2) Bestehen Bedenken zu der darüber hinausgehenden „Bekanntenbuchung“? (Verbilligte Vermietung gewerblich? Eventuell schädliche Zurechnung für IAB?)
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