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Ehegattengrundstück,Aufwandsverteilungsposten,§ 6b EStG

Ein Mandant (Alleineigentümer) nutzt ein Gebäude teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise für eigenbetriebliche Zwecke. Der eigenbetriebliche Anteil wurde als notwendiges Betriebsvermögen aktiviert. Im Jahr 2019 veräußert der Mandant das Gebäude, und es werden anteilig stille Reserven aufgedeckt. Für diesen Gewinn wird eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet. Im selben Jahr wird ein neues Gebäude erworben. Eigentümer sind der Mandant und seine Ehefrau zu je 50 %. Das Gebäude wird wieder teilweise eigenbetrieblich durch den Mandanten und teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Der 50%ige Anteil des Ehemanns wird mit dem eigenbetrieblichen Anteil als notwendiges BV aktiviert. Die § 6b-Rücklage wird hier zum Teil übertragen. Der nutzungsberechtigte Mandant erlangt hinsichtlich des Anteils des anderen Ehegatten mangels zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums nur ein betriebliches Nutzungsrecht, das „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ anzusehen ist. Die AfA auf dieses „materielle Wirtschaftsgut“ sowie die im Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten sind als Aufwand gewinnmindernd zu berücksichtigen. Frage 1: Ist das Nutzungsrecht „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ zu aktivieren? Frage 2: Kann eine Rücklage nach § 6b EStG auf dieses Wirtschaftsgut übertragen werden?
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