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Zufluss,Einnahmen

Sachverhalt: Gewerbetreibender, Gewinnermittlung gem. § 4 (3) EStG, Umsatzsteuer: IST-Versteuerung Art des Gewerbes: Essenservice – Zubereitung für Abholung und mit Außer-Haus-Lieferung Thematik: Gültigkeit § 11 EStG und Fälligkeit USt bei Istversteuerung Sachverhalt: Der Steuerpflichtige hat für sein Gewerbe einen Vertrag mit einer Vermittlungsplattform abgeschlossen: Über diese Plattform kann der Endkunde Essen bestellen und liefern lassen. Die Lieferung des zubereiteten Essens erfolgt durch den Steuerpflichtigen. Der Kunde hat die Möglichkeit, bar an den Steuerpflichtigen oder (zunächst) unbar an die Vermittlungsplattform zu bezahlen. Die zunächst unbar an die Vermittlungsplattform geleisteten Zahlungen werden wöchentlich in einer Summe von dieser an den Steuerpflichtigen ausgezahlt. Dazu bedarf es – bei neu abgeschlossenen Verträgen – nach der ersten Auszahlung einer einmaligen Verifizierung. Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige die erste Auszahlung erhalten (für 11/2020 mit Gutschrift auf dem Bankkonto am 02.12.2020). Die erforderliche Verifizierung hatte er nicht zeitnah vorgenommen, so dass die Zahlungen für Dezember 2020 erst im Jan. 2021 erfolgten. Fragen: Ertragsteuerlich: Handelt es sich um wiederkehrende Einnahmen im Sinne von § 11 EStG? Sind diejenigen Beträge, die auf Zeiträume bis 31.12.2020 entfallen und bis zum 10.01.2021 oder bis zum 11.01.2021 – das Gutschriftsdatum ist auch ein Teil der Frage – auf dem Bankkonto des Steuerpflichtigen eingegangen sind, ertragsteuerlich im Jahr 2020 zu berücksichtigen? Umsatzsteuerlich: Sofern ertragsteuerlich § 11 EStG anzuwenden sein sollte und entsprechende im Jahr 2021 zugeflossene Einnahmen dem Jahr 2020 zuzuordnen sein sollten, ist § 11 EStG umsatzsteuerlich bei IST-Versteuerung jedoch irrelevant. Die Umsatzsteuer, die auf jene Einnahmen entfällt, die aufgrund § 11 EStG dem Jahr 2020 zuzuordnen sind, ist im Jahr 2020 als „nicht fällige USt“ auszuweisen und im Jahr 2021 entsprechend des USt-Voranmeldungszeitraums anzumelden und abzuführen. Ist vorstehende umsatzsteuerliche Beurteilung korrekt?
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