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Warenmuster,Kostenlos

Unser Mandant ist Modeblogger. Neben seiner Gage für die entsprechenden Posts kann er in einigen Fälle die Warenmuster (Pullover, Shirts, Anzüge), die auch als Muster gekennzeichnet sind, behalten ... sie dürfen nicht verkauft werden und sind nicht ladenneu, da sie vorher in Showrooms an Schaufensterpuppen ausgestellt waren. Regelmäßig landen diese Warenmuster nach kurzer Zeit in der Altkleidersammlung. Es stellt sich die Frage: Sind diese Warenmuster a) ertragsteuerlich zusätzliches Entgelt und somit auch umsatzsteuerpflichtig und b) wie sind die Teile bei den Betriebsausgaben zu behandeln (GwG oder AfA)? Liegt hier analog zu § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG weder bei der Ertragsteuer noch bei der Umsatzsteuer ein nicht steuerbarer Vorgang vor?
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