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gewerblicher Grundstückshandel,Drei-Objekt-Grenze

Grunddaten: 1. Mandant, Sachverständiger für Immobilienbewertung 2. 1994: Mandant hat in Leipzig ein Mehrfamilienhaus (ca. 20 Wohnungen) erworben und seitdem ununterbrochen vermietet (bis heute und auch zukünftig). 3. 1996: Kauf einer Wohnung in Hötzelsroda und Verkauf im Jahr 2005 (Spekulationsgewinn erklärt) 4. 2017/2018: Mandant kauft Wohnung in München I und veräußert diese mit Gewinn im Jahr 2018, Spekulationsgewinn (steuerlich: Ausgleich eines Verlustvortrags) 5. 2019: Mandant erwirbt mit Partner (je 50 %) zwei weitere Wohnungen in München II und III , eine wurde im Jahr 2020 veräußert, die andere wird langfristig vermietet. Sachverhalt: 1. Mandant möchte zur Finanzierung eines geplanten Eigenheims für das Mehrfamilienhaus in Leipzig eine Teilungserklärung (Eigentumswohnungen) durchführen und anschließend einige Wohnungen verkaufen. Aufgrund des BMF-Schreibens wären m.M. nach die Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnungen und der anschließende Verkauf kein Umstand, der die Veräußerung zu einer gewerblichen Tätigkeit macht, dies wird sogar explizit angesprochen. Das würde heißen, dass der Verkauf von mehreren Eigentumswohnungen keinen gewerblichen Grundstückshandel begründen würde. Es stellt sich jedoch (vor allem) die Frage, ob evtl. mit den weiteren Verkäufen (siehe 2–5) insgesamt ein gewerblicher Grundstückshandel ausgelöst werden könnte. 2. Das Objekt, welches im Jahr 1996 gekauft und im Jahr 2005 verkauft wurde, dürfte meiner Meinung nach überhaupt keine Rolle mehr spielen, da kein An- und Verkauf innerhalb von fünf Jahren mit weiteren Objekten zusammen. 3. Würde der Verkauf der ETWs in Leipzig rückwirkend bzw. insgesamt einen gewerblichen Grundstückshandel im Zusammenhang mit den o.a. Objekten München I und München II auslösen, oder würde das Objekt „Leipzig“ unter Vermögensverwaltung fallen und würden die beiden Objekte in München I und II ganz alleine für sich betrachtet werden und, nachdem die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten wird, nur nach § 23 EStG besteuert werden? 4. Würde der Verkauf der ETWs in Leipzig rückwirkend bzw. insgesamt einen gewerblichen Grundstückshandel auslösen, wenn zu den Objekten München I und München II auch noch München III verkauft werden würde? 5. Würde nun auch noch die dritte Wohnung in München III zusätzlich mitverkauft werden, würden dann die drei Käufe und Verkäufe in München I, II und III für sich allein schon einen gewerblichen Grundstückshandel auslösen, oder würde im Rahmen der Rechtssicherheit die sog. Drei-Objekt-Grenze angewandt werden? BMF Sind bebaute Grundstücke bis zur Veräußerung während eines langen Zeitraums (mindestens zehn Jahre) vermietet worden, gehört grundsätzlich auch noch die Veräußerung der bebauten Grundstücke zur privaten Vermögensverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1990 – BStBl II S. 1057). Dies ist unabhängig vom Umfang des veräußerten Grundbesitzes. Bei Grundstücken, die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch Schenkung auf den Grundstücksveräußerer übergegangen sind, ist für die Berechnung der Nutzungsdauer die Besitzdauer des Rechtsvorgängers wie eine eigene Besitzzeit des Veräußerers zu werten. Zu Grundstücken, die durch Erbfolge oder durch Schenkung übergegangen sind, vgl. Tz. 9. Wegen der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücke vgl. Tz. 10. Die Aufteilung eines Gebäudes in Eigentumswohnungen ist – für sich betrachtet – allein kein Umstand, der die Veräußerung der so entstandenen Eigentumswohnungen zu einer gewerblichen Tätigkeit macht. Auch hier ist maßgeblich auf die Dauer der Nutzung vor Veräußerung abzustellen. Meines Erachtens würde die Aufteilung des Mehrfamilienhauses in Leipzig in Eigentumswohnungen und der Verkauf einiger Wohnungen aufgrund der langen Besitzzeit und Vermietung unter Vermögensverwaltung fallen und folglich nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel führen, auch nicht im Zusammenhang mit den jetzigen Verkäufen bzw. geplanten Verkäufen. Auch die Verkäufe der Wohnungen I und II würden m.M. nach keinen gewerbl. Grundstückshandel auslösen, jedoch wäre der Verkauf der Wohnung III strittig, da die Drei-Objekt-Grenze indizielle Bedeutung hat.
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