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Aufdeckung stille Reserven,GmbH - Anteile

Wir begleiten einen Mandanten. Dieser ist mit 50% an einer GmbH beteiligt. Für diese GmbH ist er auch als Berater auf Rechnungsbasis tätig und erzielt mit dieser Tätigkeit gewerbliche Einkünfte. Wir gehen davon aus, dass aufgrund der engen Verflechtung des Einzelunternehmens unseres Mandanten und der GmbH die GmbH-Anteile notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens darstellen, auch wenn die GmbH-Anteile bisher nicht im Anlagevermögen aktiviert sind und dies bisher vom Finanzamt auch nicht thematisiert wurde. Derzeitig ist unser Mandant auch Miteigentümer an einer Immobilie, die an die GmbH zu Betriebszwecken verpachtet ist. Die Grundstücksgemeinschaft besteht zu 1/3 aus unserem Mandanten, seiner Ehefrau und seinem Sohn. An der GmbH, an der unser Mandant zu 50% beteiligt ist, ist auch der Sohn mit 50% beteiligt. In der Grundstücks GbR gibt es eine Einstimmigkeitsabrede auch für die täglichen Geschäfte und Geschäftsführerbefugnis für alle 3 GbR-Gesellschafter. Deswegen erzielt die GbR keine gewerblichen Einkünfte aus einer bestehenden Betriebsaufspaltung, sondern private Vermietungseinkünfte. Die Nur-Besitzgesellschafterin blockiert momentan die personelle Verflechtung. Im Todesfall sieht die testamentarische Regelung unseres Mandanten vor, die Ehefrau Alleinerbin wird. Die 50%igen GmbH-Anteile unseres Mandanten bleiben zu 26% bei der Ehefrau und gehen zu 24% im Vermächtniswege auf den Sohn über.. Auch der 1/3-Miteigentumsanteil unseres Mandanten an der Immobilie geht als Vermächtnis zu 1/6 auf den Sohn über. Die anderen 1/6 verbleiben bei der Ehefrau als Alleinerbin. In den GmbH-Anteilen schlummern hohe stillen Reserven. Ein ungewolltes Aufdecken von stillen Reserven aus dem GmbH-Anteil und deren Versteuerung z. B. bei einer Zwangsentnahme muss verhindert werden. Unseres Erachtens ist dies durch die oben genannte erbrechtliche Regelung gewährleistet. Denn die aktuell im „latenten“ Betriebsvermögen des Einzelunternehmens ruhenden 50%igen GmbH-Anteile des Erblassers, würden ja auf die Ehefrau und den Sohn übergehen. Diese bilden dann als Personengruppe in der GmbH (Anteile 26% Ehefrau, 74% Sohn) und Personengruppe im Betriebsunternehmen Immobilien-GbR (½ Eigentum Ehefrau und ½ Eigentum Sohn) ein Betriebsaufspaltungsunternehmen. Die personelle Verflechtung lässt sich durch die identischen Personengruppen in GmbH und Besitzunternehmen gewährleisten. Auch die sachliche Verflechtung ist durch Überlassung der Betriebsimmobilie als wesentliche Betriebsgrundlage erfüllt. Dadurch muss die bisher im Privatvermögen gehaltene Betriebsimmobilie in das Betriebsvermögen des Besitz-Unternehmens eingelegt werden. (Teilwertansatz ist unproblematisch, da außerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist). Auch die GmbH-Anteile sind in das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter des Besitzunternehmens zu überführen. Diese Einlage erfolgt zu Buchwerten = Anschaffungskosten ohne dass es zur Aufdeckung der stillen Reserven im GmbH-Anteil kommen dürfte. Wir bitten um Prüfung, ob die oben geschilderten steuerlichen Überlegungen im Erbfall zutreffend sind und so keine Gefahr droht, dass etwaige stille Reserven aus einer Zwangsentnahme der GmbH-Anteile versteuert werden müssen. Alternativ könnte auch zur Lebzeit des Mandanten die Einstimmigkeitsabrede im GbR-Vertrag aufgelöst werden, dann wären die personelle Verflechtung der GbR und GmbH bereits jetzt gewährleistet mit der Folge, dass die GmbH Anteile schon zur Lebzeit Sonderbetriebsvermögen unseres Mandanten in der GbR wären und dies auch bei einem Erbgang blieben.
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