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atypisch stille Gesellschaft,Darlehen

Ein Mandant betreibt ein Unternehmen in Form des e.K. Seine Schwester wurde 1996 an dem Unternehmen mit einer Einlage von umgerechnet 50.000 € atypisch still beteiligt, das entsprach 20 %. Da bereits im Jahr 2014 eine Übergabe des Geschäfts an die Kinder des Mandanten erfolgen sollte, hat die Schwester privatschriftlich auf den ihr zustehenden Gewinnanteil für 2014 verzichtet – sie wollte kein Geld mehr aus dem Geschäft ziehen. Die Übergabe an die Kinder hat aus verschiedenen Gründen erst zum 01.01.2019 geklappt. Der Mandant hat nun ab 2014 bis Ende 2018 den gesamten Gewinn stets alleine versteuert. Ab 2014 bis zur Übergabe des Betriebs hatte das Kapitalkonto der Schwester einen unveränderten Stand von etwa 125.000 €. Über diesen Betrag haben Bruder und Schwester in Eigenregie zum 31.12.2018 einen Darlehensvertrag gemacht, damit die Schwester das Geld eventuell später noch ausgezahlt erhalten kann. Nun hat die Betriebsprüfung die Frage aufgeworfen, welche Konsequenzen zu ziehen sind. Die Prüferin hat zwei mögliche Szenarien angedacht. Entweder die atyp. stille Gesellschaft wurde Ende 2018 beendet, dann sieht sie in den ab 2014 dem Bruder überlassenen Gewinnanteilen eine Schenkung und aufgrund des Darlehensvertrags in Höhe der ursprünglichen Einlage eine Entgeltlichkeit der Beendigung. Oder die atyp. stille Gesellschaft wurde vielleicht bereits im Jahr 2014 beendet, da dann ein wesentliches Merkmal (Gewinnbeteiligung) der Mitunternehmerschaft weggefallen ist. Daraus ergeben sich für mich folgende Fragen: 1. Was wäre die Konsequenz einer Beendigung bereits im Jahr 2014 für den Mandanten und für die Schwester? Aus meiner Sicht wäre dies zu bevorzugen, da dann bei ihr keine Gewinnansprüche mehr entstanden wären, die sie hätte verschenken können. Hätten wir dann auf einmal ab 2014 eine typisch stille Beteiligung? 2. Hätte der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2018 dann noch eine Auswirkung auf die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Beendigung im Jahr 2014? Aus meiner Sicht nicht, vielmehr wäre dies dann nur noch die Beendigung der typisch stillen Beteiligung.
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