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Anschaffungskosten Beteiligung,Darlehensverlust,§ 17 EStG

Unser Mandant ist seit 1999 an einer im Jahre 1998 gegründeten GmbH zu 30 % (Kauf der Anteile zum Nennwert) beteiligt. Kurz nach dem Kauf der Anteile gewährt er der GmbH ein Darlehen von rd. 346 TDM. Die Darlehensgewährung wird mit einem sehr knapp gefassten Darlehensvertrag (es gibt nur Vereinbarungen zum Auszahlungszeitpunkt, zur Verzinsung (lediglich Gutschrift auf dem Darlehenskonto) und zur jederzeitigen Tilgungsmöglichkeit) vereinbart. Im Jahr 2006 findet eine BP statt, nach der das Darlehen weiterhin als „normales“ Darlehen anerkannt wird. Ab dem Jahr 2008 ist die GmbH überschuldet, und dies ändert sich auch nicht wieder. Liquide Mittel zur Rückzahlung des Darlehens sind nicht vorhanden. Sie sind überwiegend in einer Beteiligung und einem Darlehen an eine Tochter-GmbH (die auch seit Jahren überschuldet ist) gebunden. Im Jahr 2016 veräußert unser Mandant seine Beteiligung und das Darlehen für jeweils 1 € an einen fremden Dritten. Im Jahr 2016 wurde das Darlehen zum Nennwert als Anschaffungskosten der Beteiligung angesetzt; der Prüfer ist der Ansicht, dass nur ein Ansatz mit dem Teilwert bei Eintritt der Krise von 0 € in Betracht kommt. Damit ist der Mandant natürlich nicht einverstanden.
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