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Rangrücktritt,Steuerbilanz,Forderungsausbuchung

Die Kapitalgesellschaft P hat der Kapitalgesellschaft E ein Darlehen gewährt. Um eine Überschuldung der E zu vermeiden, wurde mit der P ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart. In der Bilanz der E wurde die Verbindlichkeit gegen „sonstige steuerfreie Betriebseinnahmen“ ausgebucht und in der Körperschaftsteuererklärung 2019 – Zeile 69 entsprechend erklärt. In der Bilanz der P erfolgt keine Ausbuchung der Forderung gegen die E. Hätte in der P auch eine Ausbuchung erfolgen müssen?
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