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Bilanzänderung,Bilanzberichtigung,Sonderabschreibung

Die Bilanz eines Mandanten für 2019 ist falsch, da die Entnahme eines Pkw nicht verbucht worden ist (Gewinnerhöhung rd. 10 T€). Ferner wurden in dieser Bilanz Sonderabschreibungen in Höhe von 15 T€ berücksichtigt. Ende 2020 wurde der Betrieb veräußert. Die Veräußerungsgewinn beträgt 180 T€. Ein Freibetrag nach § 16 EStG wird nicht mehr gewährt. Kann ich im Rahmen der Bilanzänderung für 2019 das Wahlrecht der Sonderabschreibung neu ausüben und verzichten, um in den Genuss des Freibetrags im Jahr 2020 zu kommen?
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