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Betriebsaufspaltung,Nur-Besitzgesellschafter,Einstimmigkeitsabrede

Sohn A (90 %) und Mutter M (10 %) sind Gesellschafter einer A&M GbR (§§ 705 ff. BGB), deren Zweck die langfristige Vermietung eines Grundstücks an die A-GmbH ist. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH ist A. Das Grundstück ist wesentliche Betriebsgrundlage der A-GmbH. Der Gesellschaftsvertrag der A&M GbR sieht zu Gesellschafterbeschlüssen vor, dass diese nur mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst werden können. Hinsichtlich der Geschäftsführung ist ist geregelt: „Die Gesellschafter sind gleichberechtigt. Zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet. Bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen muss jedoch die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter eingeholt werden. Dies sind insbesondere der Abschluss von Verträgen und Geschäften jeder Art, die im Einzelfall größere Verpflichtungen als EUR 5.000 für die GbR mit sich bringen.“ Das Finanzamt sieht hier eine Betriebsaufspaltung, da neben m. E. unstreitiger sachlicher Verflechtung auch eine personelle Verpflichtung vorläge. A können seinen Willen auch im Besitzunternehmen durchsetzen. Zwar gelte bei GbR grundsätzlich Einstimmigkeit (vgl. auch BMF v. 07.10.2002, IV A 6 – S 2240-134-02), dies jedoch nur, wenn das Einstimmigkeitsprinzip auch die laufende Verwaltung des Grundstücks/Geschäfte des täglichen Lebens umfasse (BFH v. 21.08.1996, BStBl. 1997 II S. 44). Tatsächlich hat die A&M GbR faktisch mit der A-GmbH nur den ursprünglichen Mietvertrag geschlossen (wobei auf Seiten der A&M GbR nur die M gezeichnet hat). Laufende Geschäfte scheint es neben dem Mieteinzug, von der A-GmbH gezahlter Versicherung und Grundsteuer sowie den jährlichen Steuererklärungen nicht zu geben, da sämtliche weitere Betriebskosten unmittelbar von der A-GmbH als einziger Grundstücksnutzerin veranlasst und gezahlt werden. Sehen Sie (vielleicht auch vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 12.11.1985 – VIII R 240/81) hier auch zwingend eine personelle Verflechtung, oder gibt es gute Gründe, diese auszuschließen, so dass keine Betriebsaufspaltung vorläge?
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