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§ 6b EStG,Gesamtkaufpreis

Eine OHG, bestehend aus dem Vater und seinen drei erwachsenen Kindern, weist für das Jahr 2020 einen vorläufigen Gewinn von rund 580.000 € aus. Die OHG verfügt über Grundbesitz und hat im Jahr 2020 ein Grundstück, mit einem Einfamilienhaus bebaut, für 535.000 € veräußert. Bei dem Verkauf wurde nach Abzug von AfA 731 €, Restbuchwert Gebäude 125.376 € und Buchwert Grund und Boden 89.984 € ein Überschuss von rd. 319.000 € (318.909 €) realisiert. Nach dem Verkauf besteht noch ein Bestand an: Bauten auf eigenen Grundstücken i.H.v. 5.287.498 €  Grund und Boden i.H.v. 2.442.216 €  (sämtlich spätestens 01.11.2013 angeschafft) sowie Geschäftsbauten Neubau 01.12.2015 i.H.v. 325.181 €  Wohnbauten Altbau AK 01.11.2014 i.H.v. 225.445 €. Vorstehende Grundstücke wurden weder im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft. Daher besteht die Überlegung, zumindest einen Teil des vorläufigen Gewinns durch Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG zu mindern. Die Rücklage nach § 6b EStG würde im vorliegenden Beispiel maximal rd. 319.000 € betragen? Muss die Rücklage auf Bauten auf eigenen Grundstücken und auf Grund und Boden aufgeteilt werden? Wenn ja, in welchem Verhältnis? Oder kann die Rücklage nur dem Grund und Boden eines Grundstücks zugeordnet werden (Vorteil Gewinnauswirkung erst bei Verkauf dieses Grundstücks)? Oder ist es ratsam, die Rücklage dem Grund und Boden mehrerer Grundstücke zuzuordnen?
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