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Betriebsaufspaltung,Übergabe,wesentliche Betriebsgrundlagen

Der Mandant RG ist 100-%-Inhaber der Besitzeinzelfirma RGE und 100-%-Anteilsinhaber der G-GmbH. Es ist angedacht, an den Sohn CG im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu übergeben: die RGE zu 100 % und die G-GmbH zu 90 %. Hintergrund ist, dass RG noch Anteilsinhaber der G-GmbH sein möchte, um inkongruente Gewinnausschüttungen zu erhalten. In der RGE sind neben den Betriebsgrundstücken auch unwesentliche unbebaute Grundstücke bilanziert und zwingend der Anteil an der G-GmbH. Bei der Übertragung der RGE möchte sich RG die unwesentlichen Betriebsgrundstücke vorenthalten und im Vorfeld entnehmen. Beide Unternehmen haben einen Firmenwert von jeweils 2 Mio. €. Fragen: 1. Können die Grundstücke im Vorfeld zu Verkehrswerten entnommen werden? 2. Ist durch die Übertragung 100/90 nach wie vor die Weiterführung einer Betriebsaufspaltung durch CG sichergestellt? 3. Werden die Freibeträge nach § 13a ErbStG trotz Abweichung der Anteile gewährt, sofern natürlich die weiteren Voraussetzungen vorliegen? 4. Wie ist mit dem verbleibenden Anteil an der GmbH in der Bilanz der RGE zu verfahren, da ja nach Übertragung nur noch 90 % dem Besitzunternehmer zuzurechnen wären?
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