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Forderungsverzicht,verdeckte Einlage

Herr P ist Einzelunternehmer und hat seinen gesamten Betrieb, sprich das gesamte Einzelunternehmen, an die P GmbH verpachtet. Es liegt also eine klassische Betriebsaufspaltung vor, die auch seit Jahren so praktiziert wird. Herr P erwirbt insbesondere hochwertige Maschinen, meistens zu Preisen von über 100.000 € je Maschine. Diese Maschinen werden vollumfänglich verpachtet und die P GmbH zahlt als Pacht eine lineare Abschreibung, die sich nach der festgesetzten Nutzungsdauer richtet. Daneben wird eine Verzinsung in Höhe von zzt. 2 % der Investitionskosten angesetzt. Einmal jährlich, meistens nach Ablauf des Kalenderjahres, im Februar oder März des Folgejahres wird die Pacht für das vergangene Jahr detailliert berechnet und die Vorauszahlungen, die oftmals im Schätzungswege unterjährig festgesetzt wurden, in Abzug gebracht, so dass sich eine Nachzahlung oder ein Guthaben, je nachdem, zu Gunsten der einzelnen Parteien ergibt. Die P GmbH hat lediglich einen einzigen Gesellschafter, und das ist der Herr P zu 100 Prozent. Herr P bezieht neben der Pacht ein geringes Geschäftsführergehalt und verlagert mit dieser Konstellation grundsätzlich die betrieblichen Risiken auf die P GmbH, so dass, falls die P GmbH in die Insolvenz gehen sollte, Herr P zumindest die Gelegenheit hat, im Rahmen seiner Einzelunternehmung die gewerbliche Tätigkeit fortzuführen. Nun ist es in den letzten Jahren so, dass die P GmbH keine gewerblichen Gewinne erwirtschaftet und somit das Kapital der P GmbH stetig aufgebraucht wird. Nach unserer Meinung kann an der Pachtberechnung grundsätzlich nichts geändert werden, da diese Berechnung nach den allgemeinen Kriterien für eine Betriebsaufspaltung ordentlich und richtig berechnet wurde. Herr P bekommt die monatlichen Abschlagszahlungen nicht stetig ausbezahlt, und Herr P erhält auch nicht von der GmbH, aufgrund deren allgemeiner Zahlungsschwierigkeiten, die Endabrechnungen, wobei für das Jahr 2020 Herr P 24.200 € an die GmbH bereits zurückerstattet hat, dies aufgrund der Pachtabrechnung für das Jahr 2020. Die eigentliche Frage, die sich ergibt, ist: Herr P hat zurzeit eine Forderung aus alten Pachtberechnungen in Höhe von 35.550 € per 31.12.2020 und fragt nun an, ob er diesen Betrag der P GmbH erlassen kann zur Sicherung der GmbH, und dieser Erlass sollte unwiderruflich sein. Wenn diese Vereinbarung heute, im Juli 2021, geschlossen wird, dass Herr P diese Pachtforderungen erlässt, ist dieser Erlass dann im Jahr 2020 als Ertrag bei der GmbH zu buchen, und wäre dieser Ertrag voll steuerpflichtig? Kann Herr P diese Forderung, die in seiner Bilanz zum 31.12.2020 aktiviert wurde, aufgrund dieser Erlassvereinbarung aus dem Jahr 2021 im Jahr 2020 als Aufwand geltend machen und somit seinen gewerblichen Gewinn im Rahmen der Betriebsverpachtung mindern? Oder wäre der Erlass durch Herrn P bei ihm nicht als Betriebsausgabe zu buchen, sondern als eine eventuelle Kapitalerhöhung, da er ja verpflichtet wäre, die GmbH so zu stellen, dass sie weiterhin existenzfähig wäre; dies mit der Folge, dass sich in beiden Unternehmen keine steuerlichen Auswirkungen ergeben? Im Endergebnis ergibt sich die Frage: Wie wirkt sich ein Forderungserlass des Gesellschafters P auf sein Betriebsvermögen zugleich bei der P GmbH im Betriebsvermögen aus?
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