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Photovoltaikanlagen,Vereinfachungsregelung

Wir haben folgenden Sachverhalt: Mandant K hat im November 2018 eine PV-Anlage bestellt. Diese wurde 2019 geliefert und ist zum 01.01.2020 ans Netz gegangen. In der Einkommensteuererklärung 2018 wurde ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend gemacht. Nach Versenden der Steuererklärung erging ein Fragebogen des Finanzamts mit technischen Fragen zur PV-Anlage. Die vermutete Intention dahinter war das Abprüfen einer Gewinnerzielungsabsicht. Dieser Fragebogen wurde korrekt beantwortet und mündete am 12.05.2020 in einen Einkommensteuerbescheid. Die Vorläufigkeit desselben umfasst die zumutbare Belastung der agB, die Abziehbarkeit der Berufsausbildungskosten, die Verfassungsmäßigkeit des Solis, des Zinses nach § 238 AO. Ein Vorbehalt der Nachprüfung besteht nicht. In der Einkommensteuererklärung 2019 wurde nun eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % nach § 7g EStG in Anspruch genommen. In einer Rückfrage zur Einkommensteuererklärung 2019 beruft sich das Finanzamt nun auf die Vereinfachungsregelung für kleine PV-Anlagen des BMF (v. 02.06.2021) und will die negativen Einkünfte der PV-Anlage 2019 nicht anerkennen und den Investitionsabzugsbetrag 2018 rückwirkend versagen. Nun stellt sich uns die Frage, ob dies für 2018 korrekt ist. Eine Vorläufigkeit oder ein Vorbehalt d. Nachprüfung liegt 2018 nicht vor. Eine neue Tatsache liegt unseres Erachtens ebenfalls nicht vor, da 2020 bereits im Fragebogen auf die Gewinnerzielungsabsicht abgezielt wurde. Die Korrekturvorschrift für § 7g Abs. 4 S. 2 EStG könnte hier greifen, allerdings unseres Erachtens nur, wenn bereits zum dortigen Zeitpunkt die Frage der Gewinnerzielungsabsicht nicht positiv beschieden worden wäre. Wie ist in diesem Falle Ihre Sicht der Dinge?
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