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§ 17 EStG,Forderungsausfall,Rückwirkung

A + B waren bis 03/2018 zu jeweils 50 % an einer GmbH beteiligt. Die GmbH hatte beiden Gesellschafter A + B jeweils ein Darlehen in Höhe von 900.000 € (Stand 28.02.2018) gewährt. In 03/2018 verkauften A + B ihre gesamten GmbH-Anteile für jeweils 1.000.000 € an einen fremden Dritten. Der Käufer war jedoch nicht in der Lage, den Kaufpreis aufzubringen. Man einigte sich dahingehend, dass der Käufer in die Verbindlichkeiten der jeweiligen Gesellschafter gegenüber der GmbH in voller Höhe eintritt und der Kaufpreis zusätzlich jeweils um 100.000 € reduziert wurde. In diesem Zuge wurde eine schriftliche Aufrechnungserklärung (Kaufpreisschuld gegen Übernahme von Gesellschafterverbindlichkeiten) einvernehmlich mit allen Parteien abgeschlossen und dort gleichzeitig der Notar angewiesen, die Anteilsübertragung zum Handelsregister anzumelden, was dann auch erfolgte. Barzahlungen waren nicht mehr zu leisten. Der Veräußerungsgewinn wurde im Jahr 2018 erklärt und auch veranlagt. Im Herbst 2019 wurde für die GmbH Insolvenz angemeldet. Der Insolvenzverwalter hat die Aufrechnungserklärung angefochten und fordert nun von A + B die jeweils 900.000 € Gesellschafterdarlehen ein. A + B haben die Anfechtungserklärung bereits juristisch prüfen lassen. Sie haben keine Chancen, gegen diese Anfechtungserklärung Rechtsmittel einzulegen und zu obsiegen. Folglich müssen A + B die jeweils 900.000 € in die Insolvenzmasse einzahlen. Gleichzeitig lebt die Kaufpreisforderung an den damaligen Käufer der GmbH-Anteile wieder auf, der diese jedoch nach wie vor nicht zahlen kann. Da aus der Insolvenzmasse lt. Insolvenzverwalter tatsächlich mit einem Überschuss zu rechnen ist, stellt sich nunmehr die Frage, wie sich eine Rückabwicklung des ehemaligen Kaufvertrags aufgrund der Anfechtungserklärung auswirkt. Meines Erachtens wirkt die Anfechtungserklärung zurück auf das Datum der Aufrechnungserklärung. Damit wäre eine Leistungsstörung hinsichtlich des Veräußerungsgeschäfts über die GmbH-Anteile eingetreten. A + B würden vom Vertrag zurücktreten, und es erfolgt die Rückabwicklung. Die Rückabwicklung hätte m.E. auch steuerliche Rückwirkung auf den Tag des Verkaufs. Die Versteuerung des Veräußerungsgewinns wäre gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben. Wie beurteilen Sie die Sachlage?
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