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Sammelposten,Abgang,Änderung

Bei einem Mandanten findet gerade eine Betriebsprüfung statt. Der Mandant ist bilanzierungspflichtig. In den Jahren 2014–2017 wurden Sammelposten gebildet. Die Anschaffungskosten der einzelnen WG bewegten sich zwischen 500 € und 900 €. Der Geschäftszweig des Unternehmens, zu dem diese Sammelposten gehören, wurde Mitte 2018 verkauft. Der Buchwert der Sammelposten wurde dann als Anlagen-Abgang und damit als Aufwand in voller Höhe erfasst. Der Prüfer möchte nun die Sammelposten auflösen, wie es ursprünglich über den Fünfjahreszeitraum vorgesehen war. Die sofortige Aufwandserfassung möchte er rückgängig machen. Frage 1 Hat der Prüfer recht? Müssen die Sammelposten also weitergeführt werden, obwohl der Betriebsteil in seiner Komplettheit verkauft wurde? Sofern diese Frage zu bejahen ist, könnten dann die einzelnen Wirtschaftsgüter abweichend qualifiziert werden? Könnten also beispielsweise die Zugänge in den Sammelposten des Jahres 2016 oder 2017 daraufhin untersucht werden, wie hoch ihre Anschaffungskosten waren? Könnten dann die Wirtschaftsgüter, soweit der Anschaffungspreis unter 800 € lag, auf beispielsweise eine drei- bis vierjährige Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden? Die Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 800 € würden dann laufzeitabhängig abgeschrieben. Die Abschreibungen würden hierbei so bemessen, dass sich insgesamt kein höherer Abschreibungsaufwand in den Jahren 2016 und 2017 ergibt. Die Auswirkungen in den Jahren 2018 und 2019 durften aber dann vorteilhaft sein. Ist diese Vorgehensweise zulässig und möglich?
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