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Datenbestände,immaterielles Wirtschaftsgut,Aktivierung

Sachverhalt Meine Mandantin, die R-GmbH, ist ein Start-Up im Finanzbereich. Sie entwickelt eine App, über die Kunden letztendlich kostenlos in Finanzprodukte investieren können. Entsprechend musste eine BaFin-Lizenz beantragt werden. Mit der Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen von der BaFin wurde auch eine Gebühr von ca. 5.000 € fällig. Außerdem wurde von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen der Mindestbeitrag von ca. 1.000 € erhoben. Da die App ohne die Erlaubnis nicht auf den Markt gebracht werden könnte, sind diese Beträge meiner Meinung nach als Herstellungskosten (entgeltliche) zu aktivieren. Damit die Kunden die App kostenlos nutzen können, müssen sie meiner Mandantin über die App umfangreichen Zugriff auf ihre persönlichen Daten einräumen. Somit wird sich bei meiner Mandantin über die Zeit ein wertvoller Datenbestand ansammeln. Diese Daten sind nicht frei zugänglich oder anderweitig verfügbar. Letztendlich besteht das Geschäftsmodell meiner Mandantin in der Verwertung dieser Daten, um damit Geld zu verdienen. Fragen 1. Wie ist die Aktivierung der BaFin-Gebühr und des EdW-Beitrags aus steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Sicht zu beurteilen? 2. Welche Aktivierungspflichten oder -wahlmöglichkeiten bestehen für die Datenbestände aus steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Sicht?
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