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§ 15a EStG,Insolvenz,negatives Konto

Eine Mandantin ist alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG. Diese hat im September 2018 Insolvenz angemeldet. Zum 31.12.2017 hatte die Mandantin einen verrechenbaren Verlustvortrag gem. § 15a EStG aufgrund negativem Kapitalkonto in Höhe von rd. 74 T€. Das Finanzamt hat nunmehr einen Schätzbescheid für das Jahr 2018 erlassen, in dem es, wie bei einer Liquidation, das laufende Ergebnis auf 0 € schätzt und den verrechenbaren Verlustvortrag der Kommanditistin als Ergebnisanteil zuweist, was zu einer erheblichen Einkommensteuernachzahlung führt. Für das Insolvenzjahr wurde bisher kein Jahresabschluss erstellt, aber aus der Buchführung ergeben sich ein weiterer laufender Verlust und erhebliche Entnahmen der Kommanditistin, die den Negativsaldo des Kapitalkontos noch deutlich erhöhen würden. Im Ergebnis heißt das doch, dass eine Erstellung von Abschluss und Steuererklärungen für 2018 zu einem noch deutlich höheren verrechenbaren Verlust gem. § 15a EStG und damit zu einer noch höheren Einkommensteuerbelastung führen würden, oder?
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