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§ 7g EStG,Investitionsabzugsbetrag,JStG 2020

In meiner Anfrage geht es um die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags. Mein Mandant hat im Jahr 2019 einen Investitionsabzugsbetrag im Sinne des § 7g EStG berücksichtigt. Hierfür erfolgte eine Anschaffung im Jahr 2020. Fraglich ist daher, ob im Jahr 2020 bereits die Neuregelungen, die ab 1.1.2020 gelten, für Anschaffungen mit Bildung 2019 anzuwenden sind. Insbesondere geht es darum, ob eine Vermietung des Wirtschaftsguts über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Jahr 2020 möglich ist, auch wenn der Investitionsabzugsbetrag im Sinne des § 7g EStG aus dem Jahr 2019 stammt.
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