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Urlaubsrückstellung,Anzahl der Tage

Das Finanzamt ist der Ansicht, dass bei der Berechnung der Urlaubsrückstellung lediglich die Urlaubstage des abgelaufenen Jahres berücksichtigt werden dürfen. Es beruft sich dabei auf die Regelung im Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 3), wonach der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden muss und somit kein Resturlaubsanspruch aus Vorjahren bestehen kann. Aufgrund betrieblicher Übung verfallen die Urlaubstage bei unserer Mandantin jedoch nicht und können auch noch später genommen werden. Während der Corona-Krise wurde der Urlaub weitgehend abgebaut. In der Literatur fand ich nirgends einen Hinweis, dass nur die Resturlaubstage des abgelaufenen Jahres bei der Berechnung der Rückstellung berücksichtigt werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.02.2019 (9 AZR 423/16) entschieden, dass der Urlaubsanspruch nur unter bestimmten Bedingungen erlischt – die hier aber nicht erfüllt sind.
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