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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 16 EStG,Angemessenheit eines Kaufpreises

Wir haben zwei Schwestergesellschaften. Die Gesellschafter sind teilweise dieselben. Eine ist eine OHG, Gesellschafter sind H (20 %), P (40 %), A (20 %) und D (20 %). Das andere ist eine GmbH, Gesellschafter sind P (40 %), A (40 %) und D (20 %). H ist längst im Rentenalter und möchte seine Anteile verkaufen. Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass er beim Ausscheiden eine Abfindung erhält. Sein Kapitalkonto wird ausgezahlt. Außerdem erhält er das Vierfache seines durchschnittlichen Gewinns der letzten fünf Jahre. Der durchschnittliche Gewinn betrug 160.000 €, multipliziert mit 4 und davon 20 % sind 128.000 €. Nun haben sich die anderen Gesellschafter überlegt, dass sie alle ihre Anteile gerne an die GmbH verkaufen würden mit einer Abfindung gem. Gesellschaftsvertrag. Daraus würde ein erheblicher Veräußerungsgewinn entstehen, auf den Einkommensteuer zu zahlen wäre. A und P würden unter den ermäßigten Steuersatz nach 34 III EStG fallen, sie sind über 55 Jahre alt. Die GmbH ist eine Schwestergesellschaft, also nicht an der OHG beteiligt; sie ist nicht verpflichtet, diese Anteile zu dem Preis zu übernehmen. Die Gesellschafter wollen es aber so. Die Gesellschafter haben alle ein Kapitalkonto von ca. 10.000 €, das ausgezahlt würde. Die OHG hat einst mit Konserven gehandelt. Dieses Geschäft ist vor vielen Jahren auf die GmbH übertragen worden. Einzige Einnahmequelle der OHG ist die Provision in Höhe von 3 % auf diese Konserven. Diese Provision berechnet sie zum Jahresende jeweils der GmbH. Wenn die GmbH alle Anteile kauft, wird die OHG anwachsen, damit verschwindet sie. In Höhe des Gewinns der Gesellschafter entsteht wohl ein Firmenwert, stille Reserven existieren nicht. Frage: Muss das Finanzamt dieses Modell akzeptieren? Es könnte behaupten, der Kaufpreis sei zu hoch, teilweise sei es ein Geschäft mit Gesellschaftern und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung. Droht die Gefahr, dass der Veräußerungsgewinn als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird? Die Abschreibung des Firmenwerts würde dann sicherlich nicht anerkannt werden. Andererseits spart die GmbH ab sofort die jährliche Provision, die sie an die OHG zahlt, das sind ca. 160.000 € pro Jahr. Die GmbH hat also schon auch ein eigenes Interesse an dieser Transaktion.
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