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gewerblicher Grundstückshandel,Parzellierung

Meine Mandantin besitzt ein unbebautes Grundstück im Privatvermögen, Besitzdauer über zehn Jahre. Das entsprechende Flurstück von einer Fläche von 6.047 m² soll im Jahr 2021 verkauft werden, ein Makler wurde beauftragt. Es stellte sich heraus, dass das Flurstück in drei Teile parzelliert werden muss, um mit den Interessenten einen Kaufabschluss tätigen zu können, die Gesamtfläche von über 6.000 m² ist nicht an einen Erwerber veräußerbar. Meine Mandantin verkaufte 2018 bereits ein Grundstück aus Privatbesitz. Es stellt sich die Frage, ob die Parzellierung und anschließende Veräußerung des Grundstücks an drei Erwerber als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen ist. Meines Erachtens schließt das BMF vom 26.03.2004, IV A 6 – S 2240-46/04 aus, dass eine reine Parzellierung von Grundstücken mit anschließendem Verkauf zur Gewerblichkeit führt. Beim Verkauf von unbebauten Grundstücken gelten die für den Erwerb und die Veräußerung bebauter Grundstücke dargestellten Grundsätze entsprechend (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1995, BStBl 1996 II S. 232). Dies bedeutet, dass der Erwerb, die Parzellierung und die Veräußerung von mehr als drei unbebauten Grundstücken (Bauparzellen) nur dann gewerblich ist, wenn – die Grundstücke (Bauparzellen) in Veräußerungsabsicht erworben wurden oder – der Steuerpflichtige über die Parzellierung hinaus Tätigkeiten entwickelt hat (z.B. Erschließung, Bebauungsplan, Baureifmachung). Da die zur Gewerblichkeit führenden Tätigkeiten nicht ausgeübt werden, ist eine steuerfreie Veräußerung der Grundstücke gegeben.
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