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Liquidation GmbH,Darlehensverlust nachträgliche AK,Zeitpunkt der frühesten Geltendmachung

Sachverhalt Ein Mandant ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit 25 T€ Stammkapital. Er ist Alleingesellschafter und hält die Anteile im Privatvermögen. Nachdem jahrelang keine Geschäfte mehr getätigt wurden, hat er die Liquidierung seiner GmbH beschlossen. Eine entsprechende Liquidationseröffnungsbilanz zum 15.01.2019 wurde erstellt. Die Gesellschaft ist bilanziell überschuldet und weist einen nicht durch EK gedeckten Fehlbetrag aus. Die GmbH weist außer einem geringen Umlaufvermögen (Vorsteuererstattungsansprüche und Barvermögen von insges. rd. 5 T€) nur einen nicht durch EK gedeckten Fehlbetrag von 95 T€ aus. Passivisch sind außer geringen Verbindlichkeiten in Höhe von insges. rd. 5 T€ nur noch eine Verbindlichkeit ggü. dem Gesellschafter von rd. 95 T€ vorhanden. Im Ergebnis heißt das, dass das geringe Umlaufvermögen die bestehenden Verbindlichkeiten/Rückstellungen voraussichtlich ungefähr decken wird, wobei wir nicht sicher sind, ob jetzt noch Vorsteuererstattungen durch das Finanzamt erfolgen werden. Die Verbindlichkeit ggü. dem Gesellschafter kann aber nicht mehr bedient werden, da kein Vermögen mehr vorhanden ist. Die 95 T€ wird unser Mandant daher nicht mehr erhalten. Fragestellungen Ist es zutreffend, dass wir diesen voraussichtlichen Verlust (Aufgabeverlust aus Beteiligungen gemäß § 17 IV EStG) bereits im Jahr 2019 in der persönlichen Einkommensteuererklärung (frühestmöglicher Veranlagungszeitraum) unseres Mandanten erfassen müssen (Hinweis: Die persönliche EStE 2019 ist noch nicht an das FA übermittelt worden)? In welcher Höhe erklären wir den Verlust? 95 T€? Und erklären wir nach Abschluss der Liquidierung (in diesem Jahr) den restlichen Verlust (oder ggf. einen geringeren Verlust), der sich erst nach der Schlussrechnung final ergibt? Was ist mit der Vorsteuer? Die GmbH ist ja nicht mehr unternehmerisch tätig – besteht ab Liquidierung noch ein Vorsteuererstattungsanspruch (z.B. aus unseren Rechnungen)?
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