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§ 15 EStG,GmbH-Anteile als notwendiges Sonder-Betriebsvermögen II

A und B sind Gesellschafter einer OHG. A ist zu 52,4 % und B zu 47,6 % beteiligt. A und B sind gleichzeitig zu jeweils 50 % an einer GmbH beteiligt. Die OHG und die GmbH sind in derselben Branche tätig. Beide erbringen Leistungen gegenüber Dritten, teilweise arbeiten aber auch beide Gesellschaften an demselben Projekt auf jeweils ihrem Gebiet (z.B. Filmprojekt: OHG arbeitet an der Tontechnik und die GmbH übernimmt die Bildbearbeitung). Die OHG hat der GmbH ein Darlehen gewährt. Hierüber gibt es auch einen Darlehensvertrag. Das Darlehen wird buchhalterisch in beiden Gesellschaften als Forderung/Verbindlichkeit in den sonstigen Forderungen/Verbindlichkeiten ausgewiesen. Das Darlehenskonto wird regelmäßig angebucht, wenn Zahlungen zwischen den beiden Gesellschaften hin- und herfließen. Da beide Gesellschaften in der gleichen Branche tätig sind und teilweise mit denselben Geschäftspartnern zusammenarbeiten, oft auch an gleichen Projekten, kommt es auch vor, dass die OHG Zahlungen für Rechnung der GmbH erhält oder die GmbH eine Zahlung für Rechnung der OHG. Diese Gelder werden von den beiden Gesellschaften nicht immer an den richtigen Zahlungsempfänger weiterüberwiesen, sondern der Rechnungsausgleich wird über das Darlehenskonto gebucht. Insofern entspricht dieses Darlehenskonto wohl nicht fremdüblichen Bedingungen. Zum 31.12.2019 wies die Bilanz der GmbH zunächst einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Die auf der Passivseite der GmbH ausgewiesenen Verbindlichkeiten setzten sich zusammen zu ca. 90 % aus der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der OHG und zu den restlichen ca. 10 % aus Verbindlichkeiten ggü. Dritten. Zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung hat die OHG auf einen Teil ihrer Forderung soweit verzichtet, dass der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag nicht mehr bestand. Die darüber hinausgehende Verbindlichkeit blieb bestehen. Frage: Ist die Beteiligung von A und B an der GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen der OHG, weil beide Gesellschaften in derselben Branche tätig sind, miteinander Geschäftsbeziehungen in ihrer Branche führen und darüber hinaus Darlehensbeziehungen unterhalten, die nicht als fremdüblich zu betrachten sind? Hinweis: Ein Ausweis der Beteiligung als Sonderbetriebsvermögen der OHG ist bisher nicht erfolgt.
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