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§ 7g EStG,Verlängerung der Reinvestitionsfrist,Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)

Mandant A ist Flugzeugführer und erzielt ausschließlich Einkünfte nach § 19 EStG. In seiner Einkommensteuererklärung 2018 macht A einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit 100.000 € geltend und legt hierzu E-Mail-Verkehr mit einem Hersteller vor, aus dem hervorgeht, dass nach dem Erhalt der Steuererstattung eines der vorgelegten Objekte erworben wird. Das Finanzamt verweigert den IAB, da keine Betriebseröffnung im Jahr 2018 vorliegt. Das Verfahren befindet sich aktuell beim Finanzgericht. Um das Vorhaben zu konkretisieren, will A im Juli 2021 einen Kaufvertrag in entsprechender Höhe abschließen. Der Hersteller wird noch im September mit dem Bau der Photovoltaikanlage beginnen, diese aber erst im März 2022 fertigstellen. Frage: Geht der IAB 2018 nunmehr verloren, da die endgültige Fertigstellung der Anlage erst im Jahr 2022 erfolgt und damit der dreijährige Förderzeitraum überschritten ist?
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