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Verklammerungsrechtsprechung,Nachhaltigkeit

Unsere Mandantin H ist mit 74,9 % an der vermögensverwaltenden G GmbH & Co. KG als Kommanditistin und Geschäftsführerin beteiligt. Des weiteren ist eine Komplementär-GmbH mit 0 % beteiligt und eine A GmbH mit 24,9 %. Die A GmbH ist eine GmbH, die ausschließlich fremde Gesellschafter hat. Die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG hat ein Grundstück erworben, darauf baut die Gesellschaft ein Gebäude. Dieses Gebäude wird dann an die S KG vermietet. Die S KG ist eine Gesellschaft, die ein Autohaus betreibt. Die S KG hat den Ehemann von H als Komplementär und die Kinder von H als Kommanditisten. Im Gesellschaftsvertrag der vermögensverwaltenden G GmbH & Co. KG ist ein Optionsrecht für die Übernahme des Anteils der A GmbH durch H oder eine Person gem. § 15 AO nach Ablauf von zehn Jahren eingeräumt. Der Übernahmewert von H beläuft sich auf den tatsächlichen Gutachterwert zum jeweiligen Übernahmezeitpunkt. Die A GmbH wird beim Verkauf gewerbliche Einkünfte erzielen. Frage: Liegt hier eine Verklammerung vor, die bei der G GmbH & Co. KG zu einer Gewerblichkeit führt?
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