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Betriebsaufspaltung,Gründung GbR

Mein Mandant ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Betriebs-GmbH. Die an die GmbH im Rahmen der Betriebsaufspaltung verpachteten Betriebsimmobilien befinden sich ausnahmslos im Besitz seiner Einzelfirma (Besitzunternehmen). Nun beabsichtigt mein Mandant, seinen Sohn sowohl an der GmbH durch Übertragung von 30 % Gesellschaftsanteilen als auch an der Einzelfirma mii 30 % zu beteiligen. Die Beteiligung an der Einzelfirma ist erforderlich, um die Teilentnahme der GmbH-Anteile, die sich zu 100 % im Betriebsvermögen der Einzelfirma befinden, zu vermeiden. Durch die Beteiligung des Sohns am Besitzunternehmen entsteht eine GbR. Das gesamte Vermögen der Einzelfirma des Vaters soll zu Buchwerten in die neu entstehende GbR, und zwar zu 100 % in das Sonderbetriebsvermögen des Vaters, eingebracht werden. Hierbei stellen sich folgende Fragen: Ist es notwendig, die GbR zuerst zu gründen, indem jeder Gesellschafter Geld einzahlt (z.B. Vater 7.000 € und Sohn 3.000 €) und nach Gründung die Vermögenswerte der Einzelfirma in das Sonderbetriebsvermögen der neu gegründeten GbR überführt (zu Buchwerten, § 24 UmwStG) werden? Ist es gesellschaftsrechtlich möglich, dass die GbR somit nach Beteiligung des Sohns an der GmbH (nach Beteiligung des Sohns an der GmbH hält dieser seinen GmbH-Anteil ebenfalls in seinem Sonderbetriebsvermögen) über keinerlei Gesamthandsvermögen verfügt? Die Gewinne der GbR würden ausnahmslos im Sonderbetriebsvermögen entstehen. Der Sohn würde in der GbR nur Einnahmen aus Gewerbebetrieb erzielen, falls die GmbH Gewinnausschüttungen tätigt, die dann Sonderbetriebseinnahmen sowohl des Sohns als auch des Vaters darstellen (§ 15 EStG). Wie sollte der Gesellschaftszweck lauten, wenn doch nur der Vater Einnahmen aus der Vermietung der Immobilien im SBV erzielt? Die Gesamthand hat keinerlei Einnahmen und kein Vermögen. Oder stellen die Einlagen, falls eine Bargründung erforderlich ist, Gesamthandsvermögen dar? Ist die Gründung der GbR in vorgenannter Form steuerrechtlich und zivilrechtlich zulässig? Oder gibt es aus Ihrer Sicht noch eine andere Lösung?
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