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Insolvenzforderung,Masseverbindlichkeit,Betriebsvermögensvergleich

Mein Mandant hat am 01.05.2017 den Insolvenzantrag gestellt. Die aktive betriebliche Tätigkeit wurde bereits im April 2017 eingestellt. Zudem wurde der Gewerbebetrieb am 30.05.2017 beim Gewerbeamt abgemeldet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte im August 2017. Die Gewinnermittlung der Vorjahre und auch des Jahres 2017 erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich. Es gilt daher grundsätzlich der Leistungszeitpunkt. Frage: Wie sind die Handlungen (Anfechtungen) des Insolvenzverwalters ab Insolvenzeröffnung einzugruppieren? a) Handelt es sich weiterhin um Insolvenzforderungen, da die Handlungen alle mit dem Betrieb zu tun haben und dieser bereits im Mai – also vor Insolvenzeröffnung – endgültig aufgegeben wurde? Liegen somit rückwirkende Ereignisse vor? b) Oder handelt sich wie im BFH-Urteil aus dem Jahr 2018 – welches jedoch einen Fall der Einnahmen-Überschussrechnung betrachtet – auch um Masseverbindlichkeiten, die als nachträgliche Betriebseinnahmen jeweils mit Zufluss zu versteuern sind?
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