Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Grundstückshandel,Beginn

Der Steuerpflichtige S hat im Jahr 2020 fünf vermietete Immobilien veräußert. Die Immobilien („Studentenwohnungen“) wurden für Vermietungszwecke angeschafft. In den Steuererklärungen wurden Einkünfte aus V+V erklärt. Beim Kauf der jeweiligen Immobilien lag jeweils keine Veräußerungsabsicht vor. Auf Grund der Corona-Pandemie waren die Studentenwohnungen immer schlechter zu vermieten. Mietverhältnisse wurden gekündigt bzw. nicht verlängert. Grund der Veräußerungen der Immobilien war die unübersichtliche Situation und das hohe finanzielle, existenzgefährdende Risiko bei leerstehenden Wohnungen. Mit der Veräußerung eines Bauplatzes im Jahr 2021 sind alle nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien veräußert worden. Daten zu den Immobilien: Objekt 1, gekauft 26.03.2013, verkauft 30.04.2020 Objekt 2, gekauft 05.06.2014, verkauft 27.10.2020 Objekt 3, gekauft 09.01.2018, verkauft 24.11.2020 Objekt 4, gekauft 08.11.2013, verkauft 07.12.2020 Objekt 5, gekauft 05.02.2014, verkauft 31.12.2020 Objekt 6, gekauft im Jahr 2017, verkauft April 2021, in diesem Zeitraum selbst bewohnt Objekt 7, gekauft im Jahr 2017, verkauft Januar 2021, Bauplatz grenzt an eigenes Wohnhaus, verkauft an Lebensgefährtin, wird noch heute als Garten genutzt Fragen: 1) Liegt gem. Sachverhalt zwingend ein gewerblicher Grundstückshandel vor? Könnte ggf. ein gewerblicher Grundstückshandel vermieden werden, da die Immobilien veräußert wurden, um größeren finanziellen Schaden zu vermeiden? 2) Ab welchem Zeitpunkt liegt der gewerbliche Grundstückshandel vor? 3) Zu welchem Zeitpunkt sind die Objekte 1–5 in das Betriebsvermögen einzulegen? 4) Zu welchem Wert sind die Immobilien 1–5 in das Betriebsvermögen einzulegen? 5) Inwieweit ist die privat genutzte Immobilie (Objekt 6) zu berücksichtigen? 6) Ist zum Zeitpunkt der Einlage der Immobilien in das Betriebsvermögen ein Gewinn gem. § 23 EStG zu versteuern? 7) Wäre die Bildung einer Rücklage gem. § 6b EStG möglich? Wäre bei den in den Jahren 2013 und 2014 angeschafften Immobilien eine sechsjährige Zugehörigkeit zum Anlagevermögen gegeben? 8) Fällt Objekt Nr. 7 unter den gewerblichen Grundstückshandel, obwohl der Bauplatz bis zur Veräußerung als private Nutzfläche genutzt wurde? 9) Gilt der Betrieb zum 31.12.2020 als aufgegeben, da sämtliches Betriebsvermögen veräußert wurde (bis auf den Bauplatz s. Objekt 7)? Können die steuerlichen Begünstigungen des § 34 EStG angewendet werden, obwohl keine Betriebsaufgabeerklärung dem Finanzamt eingereicht wurde?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen