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Rückstellung,Baubetreuung

Ein Generalunternehmer übernimmt für ein größeres Baugebiet mit ca. 50 Einzelobjekten die Baubegleitung. Für die Baubegleitung erhält er eine Pauschalvergütung, die in 18 Raten monatlich ab 8/2019 bis 1/2021 bezahlt wurde und jeweils als Erlös erfasst wurde. Die Objekte wurden im Jahr 2020 fertiggestellt und abgenommen. Zusätzlich zur Baubegleitung hat sich der Generalunternehmer verpflichtet, die Objektbeobachtung innerhalb der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme, durchzuführen. Für diese Objektbeobachtung wird ein angestellter Bauleiter zu ca. 50 % seiner Arbeitszeit abgestellt. Sind die ab 2021 bis 2025 anteilig anfallenden Kosten für diesen Bauleiter in der Bilanz zum 31.12.2020 als Rückstellung einzustellen?
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