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Arbeitszimmer,Betriebsvermögen,Ehegatten

Ehemann EM erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist an ein bis zwei Tagen in der Woche im häuslichen Arbeitszimmer (abgeschlossener Raum) tätig. Die Kosten für das Arbeitszimmer werden entsprechend zeitanteilig geltend gemacht. Nun möchte die Ehefrau EF einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen und hierfür ebenfalls das Arbeitszimmer an den Tagen nutzen, an denen keine Nutzung durch EM vorliegt. Hierzu hätten wir folgende Fragen: – Bei Gebäudeteilen hat ja eine Zuordnung zu den vier Bereichen eigenbetrieblich, fremdbetrieblich, eigene und fremde Wohnzwecke zu erfolgen. Die Grenze von 50 % für notwendiges bzw. gewillkürtes Betriebsvermögen ist aus unserer Sicht nicht maßgeblich. Ab welcher zeitlichen Nutzung durch EF würde Betriebsvermögen vorliegen? Muss das Arbeitszimmer hierzu zu 100 % = sieben Tage/Woche betrieblich genutzt werden? Oder ist auch bei einer niedrigeren betrieblichen Nutzung von z.B. sechs Tagen/Woche von Betriebsvermögen auszugehen? – Falls kein Betriebsvermögen vorliegt, kann dann neben den Nebenkosten (Gas, Strom, Wasser etc.) eine „fiktive“ Abschreibung ähnlich wie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden?
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