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Sondervergütung,Mitunternehmerschaft

Eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG betreibt Unternehmensberatung. Es besteht noch eine Vertragsbeziehung zwischen einem Kunden und der GmbH, die aus der Zeit vor Bestehen der KG stammt. Deshalb betreibt die nicht an der KG beteiligte Komplementär-GmbH für diesen Kunden ebenfalls Unternehmensberatung, setzt aber dafür Mitarbeiter der KG ein. Die KG stellt der GmbH den Einsatz in Höhe des Kundenumsatzes in Rechnung und erstattet der GmbH die ihr entstandenen Kosten. Außerdem erhält die GmbH neben ihrer Kapitalverzinsung von der KG eine Umsatzprovision als Vergütung. Die Kostenerstattung wird nicht als Vergütung behandelt, wird beim Gewerbeertrag der KG also nicht hinzugerechnet. Zu Recht?
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