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Tanzstudio/Heilpraktiker ? EU,Gewerblichkeit,§ 18 EStG

Unser Mandant ist Einzelunternehmer und erzielt einerseits Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Heilpraktiker), andererseits aus einem Tanzstudio mit freiberuflichem Tanzlehrer (gewerbliche Einkünfte). Es wurde ein Gewerberaum angemietet. Die Einheit besteht aus fünf Räumen: gemeinsamer Flur, links Praxiszimmer und Wartebereich, rechts Tanzbereich und Umkleide, getrennte Kassenführung und Buchhaltung sowie Firmenschilder vorhanden. Fraglich ist, ob unser Mandant Einkünfte aus S und G erzielt oder nur gewerbliche Einkünfte.
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